§ 1 – Festlegung der Zeitpunkte nach § 50a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes

POLIOV · Verordnung zur Vernichtung und zum Laborcontainment des Poliovirus Typ 3

(1)Der Zeitpunkt, zu dem Poliowildviren Typ 3, vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 sowie Material, das möglicherweise Poliowildviren Typ 3 oder vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 enthält, nach § 50a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes spätestens vernichtet sein müssen, wird auf den 31. Juli 2021 festgelegt. Satz 1 gilt nicht für zentrale Einrichtungen im Sinne des § 50a Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
(2)Der Zeitpunkt, ab dem nur eine zentrale Einrichtung im Sinne des § 50a Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Poliowildviren Typ 3, vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 sowie Material, das möglicherweise Poliowildviren Typ 3 oder vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 enthält, besitzen darf, wird auf den 1. August 2021 festgelegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 POLIOV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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