§ 3 – Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot

POP-ABFALL-_BERWV · Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen

(1)Erzeuger und Besitzer von POP-haltigen Abfällen haben diese getrennt von anderen Abfällen zu sammeln und zu befördern, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 oder nach § 15 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich ist.
(2)Soweit die getrennte Sammlung nach Absatz 1 erforderlich ist, ist die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, von POP-haltigen Abfällen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien unzulässig.
(3)Abweichend von Absatz 2 ist eine Vermischung zulässig, wenn 1.sie in einer hierfür zugelassenen Anlage erfolgt,
2.sichergestellt ist, dass das gesamte entstehende Gemisch nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gemeinwohlverträglich beseitigt wird sowie
3.das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht.
(4)Soweit POP-haltige Abfälle in unzulässiger Weise vermischt worden sind, sind diese zu trennen, 1.soweit dies erforderlich ist, um a)eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
b)eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
sicherzustellen, und
2.die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 POP-ABFALL-_BERWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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