§ 4 – Datenschutz und Datensicherheit

PORTALV · Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet

Beim Betrieb des Portals ist sicherzustellen, dass 1.die Übermittlung der Melderegisterauskunft an den Anfragenden verschlüsselt stattfindet,
2.geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die durch die Meldebehörden beauskunftet werden,
3.den nach Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden zur Kontrolle die Einsichtnahme in die Protokolldaten des Portals möglich ist,
4.die Daten der Melderegisterauskunft nach Weitergabe an den Anfragenden innerhalb des Portals nicht gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet werden,
5.Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 PORTALV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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