§ 6 – Zusammensetzung und Geschäftsordnung

POSTAGSA · Satzung der Deutsche Post AG (Anhang des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft)

(1)Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands.
(2)Die Mitglieder des Vorstands sollen hervorragende Kenner des Postwesens, der Wirtschaft oder der Unternehmensführung sein. In den Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats eintreten.
(3)Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.
(4)Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 POSTAGSA und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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