§ 20 – Berichtspflicht, Laufzeitmessung

POSTG_2024 · Postgesetz

(1)Universaldienstanbieter haben jährlich über die Einhaltung der Vorgaben dieses Abschnitts zu berichten. Der Bericht ist der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 31. März des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen.
(2)Die Bundesnetzagentur überprüft die Laufzeitvorgabe für Briefsendungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 durch regelmäßige Laufzeitmessungen unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Standards. Sie kann die Laufzeitvorgabe für Pakete nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 durch Laufzeitmessungen prüfen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass die Vorgabe nicht eingehalten wird. Universaldienstanbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die für die Laufzeitmessungen erforderlichen Informationen auf Anfrage mitzuteilen sowie Daten und Ergebnisse eigener Laufzeitmessungen zur Plausibilisierung zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 POSTG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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