§ 71 – Datenschutzaufsicht

POSTG_2024 · Postgesetz

(1)Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdienstleistungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Aufsicht durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(2)Durch Auskünfte und Überprüfungen darf die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer oder seiner Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 71 POSTG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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