§ 14 – Grundsätze
POSTPERSRG · Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 4/14ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C4.14.0
1. Die Postnachfolgeunternehmen (Aktiengesellschaften) sind Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundespost für ihren Geschäftsbereich. 2. Sie schulden den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten, die ihnen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Dies gilt auch für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost. 3. Die Entlastung der Postnachfolgeunternehmen durch §§ 14 bis 16 PostPersRG ist auf Leistungen der Beamtenversorgung beschränkt. Sie umfasst nicht die Nachversicherungsbeiträge. 4. Die Postbeamtenversorgungskasse hat die Aufgabe einer Zahlstelle der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung. Sie bildet keine Rücklagen, sondern arbeitet nach dem Umlageprinzip. 5. Angesichts der Vorteile der Gesamtrechtsnachfolge und der Entlastung im Bereich der Beamtenversorgung verstößt die Belastung mit den Nachversicherungsbeiträgen nicht gegen das Gebot der Wettbewerbsgleichheit nach Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG.
- BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 5/14ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C5.14.0
- BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 7/14ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C7.14.0
1. Die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse umfassen ausschließlich Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene von Postbeamten. 2. Die jährlichen Beitragszahlungen der Postnachfolgeunternehmen sind dazu bestimmt, die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse zu finanzieren. 3. Die Postnachfolgeunternehmen tragen die Lasten der Nachversicherung der Beschäftigten der früheren Reichspost als Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundespost. Sie haften den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung als Gesamtschuldner auf Erstattung der Leistungen; der Ausgleich untereinander richtet sich nach dem Verteilungsschlüssel des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom Dezember 1989.
- BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 6/14ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C6.14.0
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