§ 24 – Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes

POSTPERSRG · Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

(1)In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(3)Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Beschl. v. 20.06.2018 – 7 ABR 48/16ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0
  • BAG, Beschl. v. 05.12.2012 – 7 ABR 48/11

    1. Die reine "Zwei-Komponenten-Lehre", nach der zu den "konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit einerseits ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, andererseits die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in dessen Betriebsorganisation" gehört, führt beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer "aufgespaltenen Arbeitgeberstellung" nicht zu sachgerechten Ergebnissen. In diesen Fällen sind vielmehr differenzierende Lösungen geboten, die zum einen die ausdrücklich normierten spezialgesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen berücksichtigen. 2. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG gelten die Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 PostPersRG eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, ua. für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer des Unternehmens. Sie gehören damit nicht zu den Arbeitnehmern, aus denen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Betriebsversammlung des Betriebs Vivento besteht. Die betriebsverfassungsrechtliche Funktion der Betriebsversammlung gebietet keine andere Beurteilung.

  • BAG, Beschl. v. 10.10.2012 – 7 ABR 42/11
  • BAG, Beschl. v. 15.08.2012 – 7 ABR 6/11
  • BVerwG, Beschl. v. 25.01.2012 – 6 P 25/10

    1. Der restmandatierte Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen, wenn Beamte eines Postnachfolgeunternehmens von einem stillgelegten Betrieb zu anderen Betrieben des Unternehmens wechseln. 2. Die Individualinteressen dieser Beamten, insbesondere ihr Recht auf amtsangemessene Weiterbeschäftigung, werden durch die Mitbestimmung des Betriebsrats beim Sozialplan hinreichend gewahrt.

  • BAG, Urt. v. 05.05.2010 – 7 AZR 728/08

    1. Betriebsratsmitglieder haben auch im Restmandat keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Betriebsratstätigkeit.Für die nach der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben geleisteten Freizeitopfer können sie kein Entgelt verlangen.§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG kommt weder unmittelbar noch analog zur Anwendung. 2. Die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat endet durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.§ 24 Nr. 3 BetrVG findet auf den Betriebsrat im Restmandat keine Anwendung.

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