§ 36 – Sprecherausschuss

POSTPERSRG · Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

(1)In den Postnachfolgeunternehmen gilt nach deren Eintragung in das Handelsregister das Sprecherausschußgesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben.
(2)Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sind auch die funktional vergleichbaren Beamten.
(3)Absatz 2 gilt für die Vorschriften der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798) entsprechend.
(4)§ 31 Abs. 2 des Sprecherausschußgesetzes findet für die Beamten im Hinblick auf deren Status keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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