§ 1 – Anwendungsbereich

POSTRDV · Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

(1)Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Aufgaben, die die Deutsche Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kraft Gesetzes für die Träger der Rentenversicherung wahrnimmt (Pflichtaufgaben).
(2)Für Aufgaben, die die Deutsche Post AG 1.nach § 119 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Rentenversicherung und
2.nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Unfallversicherung
wahrzunehmen hat (Pflichtaufgaben auf Antrag), gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind, mit der Maßgabe entsprechend, dass im Bereich der Unfallversicherung die Träger der Unfallversicherung und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an die Stelle der Träger der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund treten.
(3)Soweit die Deutsche Post AG berechtigt ist, für sonstige Stellen entsprechende Dienstleistungen zu übernehmen (Vertragsleistungen), darf sie von den Vorschriften dieser Verordnung nicht zugunsten dieser Stellen abweichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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