§ 8 – Zahlungsempfänger

POSTRDV · Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder auf Grund 1.der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung,
2.der §§ 48 bis 50 und der §§ 52 bis 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder
3.der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
einen Anspruch auf die Auszahlung haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 POSTRDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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