§ 14 – Vereinfachtes Verfahren

POSTSCHLIV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

(1)Die Schlichtungsstelle kann dem Antragsgegner mit der Übermittlung des Antrags nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Darlegungen des Antragstellers basiert und im Übrigen § 12 Absatz 2 bis 4 entspricht. Im Fall des Satzes 1 hat die Schlichtungsstelle den Antragsteller hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags zu unterrichten, sobald der Antragsgegner innerhalb von drei Wochen eine Erwiderung nach § 6 Absatz 2 übermittelt hat.
(2)Kommt es zu einer Einigung im Wege des vereinfachten Verfahrens, ist das Schlichtungsverfahren beendet. Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt. Über das Ergebnis des vereinfachten Verfahrens sind die Parteien zu unterrichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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