§ 1 – Monatliche Sonderzahlung

POSTSZV · Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten

Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten bis einschließlich Dezember 2026 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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