§ 20 – Evaluierung

PPBV · Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege

Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 1. Juli 2029 1.die Personalbemessung nach Maßgabe dieser Verordnung insbesondere im Hinblick auf einen bedarfsgerechten Qualifikationsmix in der Pflege auf Basis des erhobenen Datenmaterials,
2.die Regelungen dieser Verordnung in Hinblick auf bestehende und zukünftige Regelungen zum Pflegepersonaleinsatz im Krankenhaus mit dem Ziel der Harmonisierung und Entbürokratisierung und
3.die Wirkung und Validität dieser Instrumente auf wissenschaftlicher Grundlage.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 PPBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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