§ 13 – IT-Systeme

PR_FBV_2015 · Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte

(1)Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 11 Absatz 2 Nummer 5 und 6 insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Insbesondere ist einzugehen auf 1.das Informationsrisikomanagement,
2.das IT-Sicherheitsmanagement,
3.den IT-Betrieb,
4.die Verfahren der Anwendungsentwicklung und -pflege sowie
5.die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall.
(2)Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Institut.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 PR_FBV_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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