§ 15 – Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte

PR_FV_2017 · Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

(1)Im Prüfungsbericht muss der Prüfer auf die Bewertungsmethoden gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehen und deren zutreffende Anwendung bestätigen.
(2)Soweit Werte von 1.Darlehen und Hypothekenforderungen,
2.Beteiligungen, die nicht unter Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 fallen,
3.Aktien oder
4.Anleihen
aus Bewertungsverfahren und -modellen abgeleitet werden, sind Ausführungen zur Angemessenheit dieser Verfahren und Modelle zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 PR_FV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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