§ 21 – Gruppen

PR_FV_2017 · Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

(1)Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist darauf einzugehen, ob die aufsichtsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften beachtet worden sind und dadurch die Finanz- und Risikolage der Gruppe sachgerecht dargestellt wird. Bei der Darstellung des Konsolidierungskreises ist auch auf nicht-kontrollierte Beteiligungen im Sinne des Artikels 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie Finanzunternehmen anderer Sektoren einzugehen.
(2)Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die internen Kontrollmechanismen zur Überwachung gruppeninterner Transaktionen darzustellen und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Verfahren zur Eliminierung von gruppeninternen Transaktionen einzugehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 PR_FV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 21 PR_FV_2017 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.