§ 32 – Anlage und Struktur der Kapitalanlagen

PR_FV_2017 · Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

(1)Die Grundzüge der Bilanzierung und Bewertung der Kapitalanlagen sind darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Ausübung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen sowie die Bildung von Bewertungseinheiten und deren Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage einzugehen.
(2)Die Struktur der Kapitalanlagen ist unter Berücksichtigung des betriebenen Versicherungsgeschäfts darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Sicherheit der Kapitalanlagen, deren Fristigkeit sowie deren Sensitivität auf Kapitalmarktschwankungen einzugehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 PR_FV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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