§ 15

PREISG · Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. April 1948 in Kraft.
(2)
(3)Preisvorschriften, die eine Preisbehörde in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen hat und die in einem Amtsblatt oder in anderer Weise veröffentlicht worden sind, gelten als von Anfang an rechtswirksam erlassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 PREISG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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