§ 2

PRHAUSHSTATG · Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

(1)Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände: 1.die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;
2.die Verwendung der Einnahmen füra)den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),
b)Steuern und Abgaben,
c)Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht unter Buchstabe e fallen,
d)Rückzahlung von Schulden,
e)Vermögensbildung,
f)sonstige Zwecke.
(2)Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen erfassen die Erhebungen Angaben über die Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über die Ausrüstung der Haushalte mit technischen Gebrauchsgütern, soweit diese Angaben für die statistische Zuordnung der Haushalte und für die Darstellung der Ergebnisse erforderlich sind.
(3)Hilfsmerkmale der Erhebung sind: 1.Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,
2.Vornamen der Haushaltsmitglieder.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 PRHAUSHSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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