Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden
PRKG · 9 Normen
- § 1Preisklauselverbot
- § 2Ausnahmen vom Verbot
- § 3Langfristige Verträge
- § 4Erbbaurechtsverträge
- § 5Geld- und Kapitalverkehr
- § 6Verträge mit Gebietsfremden
- § 7Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte
- § 8Unwirksamkeit der Preisklausel
- § 9Übergangsvorschrift
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