§ 6 – Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

PRLAGERHBEIHV · Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse

Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet, 1.ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
2.gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver, der Gegenstand eines Lagervertrages ist,
3.jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen,
4.der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestanda)an Butter und Rahm bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat,
b)an lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist
zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist,
5.die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,
6.der Bundesanstalt vor der Herstellung von Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages werden soll, den für die Herstellung vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeitraum spätestens drei Werktage vor Beginn der Herstellung anzuzeigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 PRLAGERHBEIHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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