§ 3 – Bereitstellung auf dem Markt

PRODSG2011V_1 · Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie 1.mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,
2.entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und
3.bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 PRODSG2011V_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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