§ 18 – Geräuschemissionen

PRODSG2011V_10 · Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Für die Bewertung der Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in den Verkehr gebracht werden, sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar: 1.bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module: a)Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),
b)Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
c)Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
2.bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
3.bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module: a)Modul A (interne Fertigungskontrolle),
b)Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
c)Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).
(2)Für die Bewertung der Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten sind vom Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden: 1.bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module: a)Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),
b)Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
c)Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
2.bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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