§ 19 – Übergangsvorschriften

PRODSG2011V_6 · Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/105/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012, die durch die Richtlinie 2014/29/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
(2)Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 2009/105/EG ausgestellt worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 PRODSG2011V_6 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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