§ 2 – Begriffsbestimmungen

PRODSG2011V_6 · Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1.Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maximalen Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und seinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Einheit bar∙Liter
2.einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter, a)die dazu bestimmt sind, einem relativen Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein,
b)die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder Stickstoff aufzunehmen,
c)die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammeneinwirkung ausgesetzt zu werden,
d)deren drucktragende Teile und Verbindungen aus unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,
e)die aa)aus einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt bestehen, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder
bb)aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse bestehen,
f)deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt,
g)deren Druckinhaltsprodukt maximal 10 000 bar∙Liter beträgt,
h)deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 Grad Celsius liegt und
i)deren höchste Betriebstemperatur aa)bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad Celsius liegt,
bb)bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 Grad Celsius liegt,
3.EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
4.harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,
5.Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,
6.technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss,
7.krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,
8.Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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