§ 4 – Harmonisierte Normen

PRODSG_2021 · Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

(1)Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
(2)Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen dieser Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
(3)Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder nach der Verordnung (EU) 2016/425, nach der Verordnung (EU) 2016/426, nach der Verordnung (EU) 2023/988 oder nach der Verordnung (EU) 2023/1230 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingegangenen Meldungen und informiert den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesministerium zur Weitergabe an die Europäische Kommission zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 PRODSG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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