(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2)Die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Betreiben von Produktionsanlagen: 1.1Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen,
1.2Durchführen von Produktionsaufträgen,
1.3Abschließen von Produktionsaufträgen;
2.Einrichten und Warten von Produktionsanlagen: 2.1Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen,
2.2Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen,
2.3Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen;
3.Konfigurieren von Produktionsanlagen: 3.1Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern,
3.2Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen;
4.Anfahren von Produktionsanlagen: 4.1Aufstellen von Produktionsanlagen,
4.2Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik,
4.3Erproben von Produktionsabläufen,
4.4Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen;
5.Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen: 5.1Analysieren von Produktionsprozessen,
5.2Simulieren von Produktionsprozessen,
5.3Optimieren von Produktionsprozessen,
5.4Organisieren von Logistikprozessen;
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz;
2.Information, Kommunikation und Organisation: 2.1Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit,
2.2Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
2.3Kundenorientierte Kommunikation,
2.4Planen der Arbeit,
2.5Projektmanagement;
3.Produktionsmanagement: 3.1Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement,
3.2IT-Systeme und Vernetzung,
3.3Produkt- und Prozessdatenmanagement;
4.Produktionstechnologien und -prozesse;
5.Arbeitsorganisation und Produktionssysteme.
(3)Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1.Produktherstellung,
2.Produktionsmittelherstellung,
3.Produktionsunterstützende Dienstleistung.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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