§ 8 – Gewichtungs- und Bestehensregelung

PRODTECHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin

(1)Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1. Prüfungsbereich Produktionsauftrag 35 Prozent,
2.Prüfungsbereich Produktionsprozesse 30 Prozent,
3.Prüfungsbereich Produktionssysteme 25 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3)Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 PRODTECHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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