§ 1
PROSTG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – 3 StR 35/26ECLI:DE:BGH:2026:170326B3STR35.26.0
- BGH, Urt. v. 07.05.2020 – 4 StR 586/19ECLI:DE:BGH:2020:070520U4STR586.19.0
- BFH, Beschl. v. 26.09.2017 – XI B 65/17ECLI:DE:BFH:2017:B.260917.XIB65.17.0
1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, - nach welchen Grundsätzen zu beurteilen ist, ob Umsätze in einem Bordell dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen sind, - dass auch im Bereich der Prostitution Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG grundsätzlich derjenige ist, der als Unternehmer nach außen auftritt, - dass es insoweit darauf ankommt, ob der Unternehmer (z.B. in seiner Werbung) gegenüber dem Kunden als Inhaber eines Bordellbetriebs und Erbringer sämtlicher Dienstleistungen (einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr) aufgetreten ist und nicht nur als Zimmervermieter und Gastwirt sowie - dass trotz der Bezeichnung einer Leistung als Vermietungsleistung nach dem objektiven Inhalt eine sonstige Leistung des Bordellinhabers anzunehmen sein kann, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt. 2. NV: Daran haben die Regelungen des ProstG nichts geändert.
- BGH, Urt. v. 02.02.2016 – 1 StR 435/15ECLI:DE:BGH:2016:020216U1STR435.15.0
1. Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011, 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.). 2. Für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens bei § 263 StGB darf sich der Tatrichter zur Ermittlung des objektiven Wertes der in die Saldierung einzustellenden Vermögensbestandteile regelmäßig auf die Wertbestimmung anhand der Preisvereinbarung durch die Parteien stützen; eine solche wird sich bei funktionierenden Märkten typischerweise als mit der anhand eines davon unabhängigen Marktwertes äquivalent erweisen.
- BGH, Beschl. v. 21.07.2015 – 3 StR 104/15
- BGH, Beschl. v. 18.01.2011 – 3 StR 467/10
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