§ 16 – Fortführung

PSTG · Personenstandsgesetz

(1)Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über 1.den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,
2.die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,
3.die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
4.die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
5.jede Änderung des Namens der Ehegatten,
6.jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,
7.Berichtigungen.
Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.
(2)Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist. Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 7 einzutragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 26.04.2023 – XII ZB 187/20ECLI:DE:BGH:2023:260423BXIIZB187.20.0

    Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten bedürfen auch unter Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu ihrer Eintragung im Eheregister keiner Anerkennung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG (Anschluss an EuGH Urteil vom 15. November 2022 - C-646/20, FamRZ 2023, 21).

  • BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – XII ZB 189/20ECLI:DE:BGH:2021:050521BXIIZB189.20.0

    Eine transsexuelle Person, deren Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes geändert worden sind, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Eheurkunde, in der als ihre Vornamen vor der Ehe ihre aktuell geführten, auf der Namensänderung beruhenden Vornamen genannt werden.

  • BGH, EuGH-Vorlage v. 28.10.2020 – XII ZB 187/20ECLI:DE:BGH:2020:281020BXIIZB187.20.0

    Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a. Handelt es sich bei einer Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-Verordnung? b. Für den Fall der Verneinung von Frage a): Ist eine Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) entsprechend der Regelung des Art. 46 der Brüssel IIa-Verordnung zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?

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