§ 19 – Anzeige durch Personen

PSTG · Personenstandsgesetz

Zur Anzeige sind verpflichtet 1.jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
2.jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 PSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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