§ 31 – Eintragung in das Sterberegister
PSTG · Personenstandsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 155/17ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB155.17.0
1. Der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG im Sterberegister zu beurkundende Geburtsort eines Verstorbenen ist so einzutragen, dass er jederzeit zweifelsfrei aufgefunden werden kann. 2. Bei einem ausländischen Geburtsort ist zum Zwecke seiner eindeutigen Kennzeichnung grundsätzlich ein Zusatz zur Ortsbezeichnung erforderlich. Je konkreter der gewählte Zusatz den Ort erfasst, desto eher kann einer Verwechslungsgefahr begegnet werden. Die Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geographischen Landschafts- bzw. Gebietsbezeichnungen (hier: Oberschlesien) trägt dem Ziel der zweifelsfreien Ortskennzeichnung in der Regel besser Rechnung als ein Länderzusatz (hier: Polen).
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