§ 31 – Eintragung in das Sterberegister

PSTG · Personenstandsgesetz

(1)Im Sterberegister werden beurkundet 1.die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht,
2.der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
3.die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,
4.Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
(2)Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen 1.auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,
2.bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung,
3.bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 155/17ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB155.17.0

    1. Der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG im Sterberegister zu beurkundende Geburtsort eines Verstorbenen ist so einzutragen, dass er jederzeit zweifelsfrei aufgefunden werden kann. 2. Bei einem ausländischen Geburtsort ist zum Zwecke seiner eindeutigen Kennzeichnung grundsätzlich ein Zusatz zur Ortsbezeichnung erforderlich. Je konkreter der gewählte Zusatz den Ort erfasst, desto eher kann einer Verwechslungsgefahr begegnet werden. Die Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geographischen Landschafts- bzw. Gebietsbezeichnungen (hier: Oberschlesien) trägt dem Ziel der zweifelsfreien Ortskennzeichnung in der Regel besser Rechnung als ein Länderzusatz (hier: Polen).

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