§ 17 – Erhebung meldepflichtiger Informationen

PSTTG · Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen

(1)Für jeden Anbieter, der eine natürliche Person, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber 1.Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zu erheben und
2.die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2, 3 und 5 zu bestimmen.
(2)Für jeden Anbieter, der ein Rechtsträger, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber 1.Informationen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 zu erheben und
2.die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 5 zu bestimmen.
(3)Für jeden Anbieter, der kein freigestellter Anbieter ist und eine relevante Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbringt, haben meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 oder 2 Informationen nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 und 6 zu erheben.
(4)Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die folgenden Informationen zu erheben: 1.nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 und 5, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, diese Informationen dem Anbieter nicht ausstellt und
2.nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, die Erhebung dieser Informationen nicht verlangt.
(5)Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 3 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 Nummer 6 nur zu erheben, soweit der jeweilige Anbieter über diese verfügt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 PSTTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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