§ 21 – Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte

PSTTG · Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen

(1)Meldende Plattformbetreiber können zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt Fremddienstleister in Anspruch nehmen.
(2)Meldende Plattformbetreiber können die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt auf andere Plattformbetreiber derselben Plattform übertragen.
(3)Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt liegt in den Fällen der Absätze 1 und 2 weiterhin bei den meldenden Plattformbetreibern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 PSTTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 21 PSTTG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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