§ 35 – Besonderheiten bei der Beurkundung

PSTV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

(1)Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.
(2)Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 01.10.2025 – XII ZB 504/23ECLI:DE:BGH:2025:011025BXIIZB504.23.0
  • BGH, Beschl. v. 01.10.2025 – XII ZB 503/23ECLI:DE:BGH:2025:011025BXIIZB503.23.0

    Die Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 BGB kann sich auch dann auf den nicht nachgewiesenen Namen eines Elternteil s richten, wenn die Namensführung des anderen Elternteil s nachgewiesen ist. Der gewählte Name ist dann im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ einzutragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831).

  • BGH, Beschl. v. 03.02.2021 – XII ZB 391/19ECLI:DE:BGH:2021:030221BXIIZB391.19.0

    1. Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB richtet sich auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen. 2. Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu beurkunden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZB 265/17, BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614).

  • BGH, Beschl. v. 23.01.2019 – XII ZB 266/17ECLI:DE:BGH:2019:230119BXIIZB266.17.0

    Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen Geburtsdatums (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019, XII ZB 265/17, BGHZ 221, 1).

  • BGH, Beschl. v. 23.01.2019 – XII ZB 267/17ECLI:DE:BGH:2019:230119BXIIZB267.17.0

    Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen Geburtsdatums (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019, XII ZB 265/17, BGHZ 221, 1).

  • BGH, Beschl. v. 23.01.2019 – XII ZB 265/17ECLI:DE:BGH:2019:230119BXIIZB265.17.0

    1. Stehen bei Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bis auf das Geburtsdatum alle einzutragenden Personenstandsmerkmale fest oder können diese aufgeklärt werden, darf das Standesamt die Beurkundung nicht allein wegen des nicht aufklärbaren genauen Geburtsdatums ablehnen. 2. Ein hinsichtlich des Geburtsdatums mögliches Verfahren auf Feststellung des Personenstands nach § 25 PStG hat in diesem Fall keinen Vorrang vor einer Beurkundung der Geburt. 3. Die Beurkundung der Geburt mit dem angegebenen Geburtsdatum ist mit einem auf dessen Unklarheit bezogenen Zusatz zu versehen. Eine Geburtsurkunde kann dann nicht ausgestellt werden, sondern nur ein Auszug aus dem Geburtenregister.

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