§ 67 – Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag

PSTV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

(1)In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen 1.in Spalte 8 über den Tod der Ehegatten, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, die Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes),
2.in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegatten und jede sonstige Änderung des Personenstands oder der Religionszugehörigkeit, die in das Eheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes).
(2)In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend.
(3)Für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird kein Sicherungsregister geführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 67 PSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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