Art. 5 – Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

PSYCHKVVERBG · Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker

(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
(2)Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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