§ 6 – Höhe der Vergütung

PSYCHPBG · Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der Staatskasse für eine psychosoziale Prozessbegleitung eine Vergütung 1.im Vorverfahren in Höhe von 520 Euro,
2.im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug in Höhe von 370 Euro,
3.nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 210 Euro.
Mit der Vergütung nach Satz 1 sind auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung entstandener Aufwendungen und Auslagen sowie Ansprüche auf Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 PSYCHPBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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