§ 26 – Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung

PSYCHTHAPPRO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Die nach § 20 zuständige Stelle kann zu beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung weitere Personen als Beobachterinnen oder Beobachter entsenden. Ebenso sind Vertreterinnen und Vertreter der nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde berechtigt, an beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung teilzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 PSYCHTHAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 26 PSYCHTHAPPRO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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