§ 55 – Übermittlung der Ergebnisse

PSYCHTHAPPRO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(1)Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen Stelle die Ergebnisse aus der jeweiligen anwendungsorientierten Parcoursprüfung innerhalb von zwei Werktagen nach deren Abschluss.
(2)Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten hat die oder der Vorsitzende Folgendes gesondert anzugeben: 1.die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat,
2.die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung insgesamt erreicht hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 55 PSYCHTHAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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