§ 64 – Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

PSYCHTHAPPRO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(1)In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erforderlich sind.
(2)Die Kenntnisprüfung ist eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 64 PSYCHTHAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 64 PSYCHTHAPPRO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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