§ 21 – Regelungen über Gebühren

PSYCHTHG_2020 · Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten

(1)Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für psychotherapeutische Tätigkeiten von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei Privatbehandlung zu regeln.
(2)In der Rechtsverordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die psychotherapeutischen Leistungen festzusetzen. Dabei ist sowohl den berechtigten Interessen der leistungserbringenden Personen als auch den berechtigten Interessen der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 PSYCHTHG_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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