§ 6 – Verzicht

PSYCHTHG_2020 · Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten

(1)Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
(2)Nicht wirksam ist ein Verzicht, wenn er unter einer Bedingung erklärt wird.
(3)Die Erklärung des Verzichts kann nicht widerrufen werden. Hierauf soll vor Abgabe der Verzichtserklärung hingewiesen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 PSYCHTHG_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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