PTA-APRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2360) Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Ausbildung in der Apotheke ................................. geboren am ........ in ......................(Vor- und Zuname) hat nach Bestehen des ersten Prüfungsabschnittsin der Zeit vom ................. bis ......................................... eine praktische Ausbildung zum Beruf der pharmazeutisch-technischenAssistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der vonmir geleiteten ................................. in ..........................................(Name der Apotheke) regelmäßig abgeleistet. Die praktische Ausbildung ist - nicht *) - über die nach § 13 des Gesetzesüber den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und despharmazeutisch-technischen Assistenten zulässigenFehlzeiten hinaus - um ... Tage *) - unterbrochen worden. Die praktische Ausbildung erstreckte sich auf die pharmazeutischenTätigkeiten des Apothekenbetriebes, insbesondere auf die in derAnlage 1 Teil C der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung fürpharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technischeAssistenten vorgeschriebenen Lerngebiete. Die im Tagebuch enthaltenenArbeiten wurden von der oder dem Auszubildenden selbst ausgeführt undbeschrieben. Ort, Datum ................., den .................. (Stempel der Apotheke) .........................................(Unterschrift des Apothekenleiters) -----*) Nichtzutreffendes streichen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 4 PTA-APRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
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