§ 1 – Erhebung von Gebühren und Auslagen

PTBBGEBV · Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

(1)Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1.Mess- und Eichgesetz,
2.Mess- und Eichverordnung,
3.Gewerbeordnung,
4.Spielverordnung,
5.Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
6.Beschussgesetz,
7.Beschussverordnung,
8.Waffengesetz,
9.Fertigpackungsverordnung und
10.Verordnung über Heizkostenabrechnung.
(2)Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 PTBBGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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