Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
PUBLG · 24 Normen
- § 1Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
- § 2Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung
- § 3Geltungsbereich
- § 4Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht
- § 5Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
- § 6Prüfung durch die Abschlußprüfer
- § 7Prüfung durch den Aufsichtsrat
- § 8Feststellung des Jahresabschlusses
- § 9Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
- § 10Nichtigkeit des Jahresabschlusses
- § 11Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen
- § 12Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung
- § 13Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- § 14Prüfung des Konzernabschlusses
- § 15Offenlegung des Konzernabschlusses
- § 17Unrichtige Darstellung
- § 18Verletzung der Berichtspflicht
- § 19Verletzung der Geheimhaltungspflicht
- § 19aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- § 20Bußgeldvorschriften
- § 21Festsetzung von Ordnungsgeld
- § 21aMitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- § 22Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften
- § 23Inkrafttreten
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.