§ 13 – Prüfungsbereiche der Prüfungsteile

QFUV · Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

(1)Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.„Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“ nach § 14,
2.„Prüf- und Messtechnik“ nach § 15.
(2)Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.„Interpretieren technischer Dokumente“ nach § 16,
2.„Planen von Prüfprozessen“ nach § 17,
3.„Durchführen von Prüfprozessen“ nach § 18,
4.„Dokumentieren von Prüfergebnissen“ nach § 19,
5.„Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ nach § 20.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 QFUV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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