§ 17 – Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“

QFUV · Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

Im Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zu planen und vorzubereiten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Planen von Prüfabläufen und Bemusterungen,
2.Auswählen von Prüfmitteln und Messstrategien,
3.Erstellen von Prüfanweisungen,
4.Einrichten von Prüfplätzen,
5.Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 QFUV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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