§ 3 – Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes

RA_G · Gesetz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt

Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des DLR. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94, 95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 RA_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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